Beratung

Aktuell: Hier lohnt ein Beratungsgespräch

! Asset Protection, sicherer privater Vermögensschutz trotz schwer kalkulierbarer Risiken durch unternehmerische Tätigkeiten. Wann ist eine Gestaltungsoptimierung von Asset-Bestandteilen anzuraten?

! WEB-basierte IT-Lösungen im betriebswirtschaftlichen Umfeld, insbesondere bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie im betrieblichen Rechnungswesen. Was kommt konkret auf Sie zu? Wir bieten Ihnen Lösungen.

! Die Liquidation der GmbH – Einleitung, Durchführung und Beendigung Linkhinweis auf die Darstellung von RA Jörg Streichert

! Chancen und Risiken der vermögensverwaltenden GmbH (VVG). Ein Steuersparprozedere mit zu vielen Unwägbarkeiten? Gibt es Alternativen?

! Risiko von Dauerverlusten bei Fotovoltaik-Anlagen.Ist die Solaranlage auf dem Hausdach ein Steuersparmodel oder doch private Liebhaberei? Einstufung und Lösungsansätze sind für beide Varianten abzuwägen.

! Ist die englische Limited mit deutscher Zweigniederlassung als Alternative zur deutschen GmbH nach dem Brexit noch angezeigt?  Unsere Kanzlei ist auf die steuerliche Beratung von Gesellschaften in der Rechtsform der eng­lischen Limited und der deutschen GmbH spezialisiert und stehen Ihnen in jeder Projektphase gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Aktuelle Änderungen und Tendenzen im Steuerrecht

! Verluste aus Termingeschäften, zu denen auch Optionsgeschäfte zählen, können steuerlich nur geltend gemacht werden kann, wenn sie durch die »Beendigung des Rechts« aus dem Termingeschäft eintreten. Wer seine Option verfallen lässt, kann die für die Option aufgewendeten Anschaffungskosten nicht mehr als Verlust absetzen, da ein Optionsrecht nur bei Ausübung der Option innerhalb der Optionsfrist beendet wird. Die Neuregelung ist erstmals auf Termingeschäfte anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden.

! Anwendung der körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung auf Gewerbesteuerverluste beim Gesellschafterwechsel. Wenn ein Erwerber mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft kauft, gehen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge grundsätzlich anteilig unter; werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, gehen die Verlustvorträge vollständig verloren. Diese Regelung gilt auch für Gewerbesteuer-Verlustvorträge.

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